Wiederaufnahme der Flugausbildung motorisierte Flugzeuge
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- Geschrieben von Pascal Eilrich
Liebe Fliegerkameradinnen- und kameraden,
wir dürfen den Schulungsbetrieb im UL Bereich wieder aufnehmen. Damit verbunden sind zahlreiche Vorgaben und Regelungen, die wir beigefügt haben. Bitte zwingend sorgfältig lesen und umsetzen. Dann ist Flugbetrieb möglich. Mehr mit Klick auf "Weiterlesen".
Regelungen zur Wiederaufnahme der Ausbildung
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat mit Drucksache
2128 am 23.04.2020 eine Allgemeinverfügung erlassen, die es Fahrschulen und Flugschulen
wieder erlaubt, Ausbildung zu betreiben. Die Ausbildung hat sich somit an den
entsprechenden Vorgaben dieser Verfügung zu richten. Da sich diese jedoch primär auf die
Ausbildung in Fahrschulen bezieht und hierfür optimiert wurde, wurden nachfolgende
Regelungen für den Flugbetrieb im Rahmen der ATO des Aeroclub NRW und die Ausbildung
im Bereich Ultraleichtflug im Rahmen der UL Schule 2095 erstellt, die verbindliche
Grundlage der Ausbildung darstellen.
Mit der Verfügung wurde festgelegt, dass sich die Genehmigung auf motorisierte Flugzeuge
beschränkt, also Motorflug, Ultraleichtflug, Motorsegler und motorisierte Segelflugzeuge.
Aber: Die Öffnung der Sportstätte bezieht sich allein auf die Ausbildung! Just 4 Fun
Flüge sind und bleiben davon ausgenommen! Um es klar zu machen: Halle auf und
mit dem (Privat-) flieger Überland gehen, bleibt nach wie vor verboten! Es muss
ein Fluglehrer am Platz sein! Flüge zur „Inübunghaltung“ müssen entsprechend
beauftragt und überwacht werden! Keine Scheininhaber!!!! 27.04.20 Hante LV
Zu beachten in diesem Zusammenhang sind die folgenden Vorgaben.
VORGABEN FÜR DIE SICHERHEIT
HINTERGRUND
Fliegen ist ein komplexer Vorgang, der umfassende Kompetenzen erfordert, um in einer uns
Menschen nicht grundsätzlich zugänglichen Dimension sicher zu agieren. Fehler können
innerhalb von Sekunden zu fatalen Unfällen führen. Zur Beibehaltung der Kompetenzen
sind, anders als im Straßenverkehr, dauerhafte Aus- und Fortbildungen erforderlich.
Ausbildung im Luftsport ist ein fortlaufender und beständiger Prozess. Ausbildung unterteilt
sich in die Grundlagenausbildung zum Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen und eine
dauerhafte Fortbildung. Die Individualausbildung eines Jeden zur Erlangung und
Beibehaltung von Kompetenzen und der notwendigen Folgeausbildung als Grundlage für die
Erweiterung von Berechtigungen, sind Fortbildungen, die essenziell für unsere Tätigkeit im
Luftraum erforderlich sind.
COVID 19
Im Rahmen der COVID 19 Pandemie sind jegliche Personenkontakte grundsätzlich geeignet,
dass Fortschreiten der Verbreitung exponentiell zu beschleunigen und hierdurch eine
Überlastung unseres Gesundheitssystems zu bewirken. Die Bundesregierung und die
Landesregierungen der einzelnen Bundesländer haben zum Schutz der Bevölkerung
Maßnahmen und Vorgaben erlassen, die einer unkontrollierten Verbreitung entgegenwirken
sollen. Aufgabe eines jeden Bundesbürgers ist es, alle Maßnahmen, unabhängig ihrer
individuellen Anordnungen zu treffen, um einer unkontrollierten Verbreitung zu entgegnen.
Neben den angewiesenen Maßnahmen sind hierzu eben auch der Wille eines Jeden und der
„gesunde Menschenverstand“ unabdingbar. Trotz COVID 19 sind der Erhalt von
Kompetenzen und die Wiederaufnahme der Ausbildung im Flugsport wichtig und bei
Berücksichtigung dieser Vorgaben möglich.
ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN BEHÖRDEN
Alle Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden sind derzeit durch COVID 19 besonders
gefordert und in der Verantwortung, die Gesetze und Erlass zum Schutz der Bevölkerung
umzusetzen und zu Überwachen. Es gibt zahlreiche Anfragen, Anträge und Gesuche auf
Ausnahmen zu Verfügungen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des
Landes NRW hat mit Drucksache 2128 am 23.04.2020 eine Allgemeinverfügung erlassen,
die es Fahrschulen und Flugschulen wieder
erlaubt, Ausbildung zu betreiben. Die Ausbildung hat sich somit an den entsprechenden
Vorgaben dieser Verfügung zu richten. Da sich diese jedoch primär auf die Ausbildung in
Fahrschulen bezieht und hierfür optimiert wurde, wurden nachfolgende Regelungen für den
Flugbetrieb im Rahmen der ATO des Aeroclub NRW und die Ausbildung im Bereich
Ultraleichtflug im Rahmen der UL Schule 2095 erstellt, die verbindliche Grundlage der
Ausbildung darstellen. Mit der Verfügung wurde festgelegt, dass sich die Genehmigung auf
motorisierte Flugzeuge beschränkt, also Motorflug, Ultraleichtflug, Motorsegler und
motorisierte Segelflugzeuge. Derzeit ist weitere Ausbildung noch ausgeschlossen. Sollte sich
der Sachstand ändern, werden die Vereine unverzüglich informiert. Maßnahmen, die sich auf
die Flugplätze beziehen, gelten für Luftsportgelände (Sonderlandeplätze /Sportstätten), die
derzeit von einer Schließung betroffen sind und nur für die Ausbildung geöffnet werden
dürfen. Für andere Flugplätze stellen sie lediglich eine Empfehlung dar.
SCHUTZMASSNAHMEN IM LUFTSPORT WÄHREND COVID 19 VERSION 1.2
ALLGEMEINE REGELN
1. Jegliche Förderung einer Verbreitung von COVID 19 ist durch alle Beteiligten am Luftsport
zu unterlassen.
2. Der Flugbetrieb ist so zu organisieren, dass Abstandsregeln eingehalten werden und
Zusammenkünfte nur unter Beachtung dieser Regelungen durchgeführt werden.
3. Alle Vereinsaktivitäten wie Zusammenkünfte, Vorträge, Besprechungen, soziale
Veranstaltungen etc. sind untersagt.
4. Sozialräume bleiben geschlossen!
5. Hygieneregelungen sind strikt einzuhalten und durch Aushänge bedarfsgerecht und
ortsbezogen aufzuzeigen (z.B. Toiletten, Vorbereitungsraum etc.)
6. Oberflächen, Türklinken, Flugzeugsteuerungsgegenstände und Kontaktflächen sind nach
jeglicher Nutzung, mindestens aber einmal täglich zu desinfizieren.
7. Fahrten zu und vom Flugplatz dürfen grundsätzlich nicht in Fahrgemeinschaften erfolgen.
8. Am Flugplatz sind nur Personen zugelassen, die unmittelbar und zwingend für den
Flugbetrieb erforderlich sind.
9. Rundflüge, Schnupperflüge und Flüge, die nicht der Aus- und Weiterbildung von Piloten
dienen sind im Rahmen des Luftsports nicht zugelassen.
10. Besucherräume, Terrassen, Spielplätze, Sitzecken etc. sind sichtbar zu sperren.
ZUSÄTZLICHE REGELUNGEN FÜR DIE AUSBILDUNG
1. Flugsport darf nur durchgeführt werden, wenn keine Verdachtssymptome für eine COVID
19 Erkrankung vorliegt. Im Zweifel ist von einer Ausbildung abzusehen.
2. Theorieunterricht hat, wo immer möglich, durch E-Learning, Videokonferenzen und
Distance-Learning zu erfolgen.
3. Ist Theorieunterricht im Rahmen von Frontalunterricht unumgänglich, sind
Abstandsregeln einzuhalten und Schulungsräume auf maximal 1 Person pro zehn
Quadratmeter Raumfläche zu begrenzen. Tische und Kontaktflächen sind vor und nach dem
Unterricht zu desinfizieren. Es ist ein Unterrichtsbuch zu führen mit Name, Vorname,
Telefonnummer, Datum und Uhrzeit der Unterrichtung. 4. In der Theorie- und
Praxisausbildung ist zwingend Mundschutz zu tragen. (Textilmundschutz ist ausreichend).
5. Abstandsregeln sind grundsätzlich einzuhalten.
6. Flugvorbereitung hat grundsätzlich individuell zu erfolgen und, wann immer möglich in
der häuslichen Umgebung durchgeführt zu werden.
7. Vor der Durchführung von Überlandflügen sind individuelle Vorbereitungen (NOTAM,
telefonische Vorabsprachen etc.) unabdingbar und zwingen vorausgesetzt.
8. Flugvorbesprechungen mit Flugschülern sollen, wann immer möglich fernmündlich vorab
erfolgen. 9. Im Flugzeug gilt Maskenpflicht als Fremdschutz.
10. Headsets sind personalisiert auszugeben und vor und nach jeder Nutzung zu
desinfizieren. Wo immer möglich sind eigene Headsets zu verwenden.
11. Nach jeder Ausbildung sind Kontaktflächen im Flugzeug zu desinfizieren.
12. Schülerwechsel erfolgen ohne, dass diese sich untereinander treffen
13. Flugnachbesprechungen haben außerhalb von Luftfahrzeugen, bevorzugt fernmündlich
zu erfolgen. 14. Durch die Dokumentationen sind Kontaktnachverfolgungen möglich.
Zuständigen Behörden (z.B. Gesundheitsämter etc.) sind notwendige Informationen zur
Verfügung zu stellen.
15. Bei dem Verdacht einer Infizierung ist die Ausbildung sofort auszusetzen und die
zuständigen Gesundheitsbehörden und der Aeroclub NRW e.V., Ausbildungsleitung sind
unverzüglich schriftlich und telefonisch vorab zu unterrichten.
Sollten sich neue Erkenntnisse ergeben, werden wir euch weiter informieren.
Herscheid, 26.04.2020
Der Vorstand der Fliegergruppe Plettenberg-Herscheid e.V.
In Anbetracht der Tatsache, dass die Anforderungen erheblich sind, bitten wir um
Verständnis, dass bitte jeder der die Möglichkeit zum Fliegen nutzen möchte mit
Unterschrift, die in Kenntnisnahme bestätigt.
Die Fluglehrer sind verantwortlich für das Befolgen der Vorgaben und die Führung des
Unterrichtsbuchs.
Sollten wir feststellen müssen, dass auch nur in Ausnahmefällen, diese Regelungen nicht
befolgt werden, sehen wir uns gezwungen, den Betrieb wiedereinzustellen.
Die Fluglehrer werden entsprechende Flugbetriebszeiten anbieten.
Bitte die persönliche Kontaktaufnahme solange unterlassen bis die Fluglehrer die
Bereitschaft bekannt geben.
Bezüglich der Hygienemaßnahmen hat Jan bereits netterweise ein erstes YouTube Video
erstellt. Dieses könnt ihr mit dem Link: